Ohne Vollmacht droht Ohnmacht – Der Notar kann helfen!
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder nachlassende Kräfte im Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln zu können. Dies
betrifft nicht nur vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch den persönlichen Bereich. Zu denken ist etwa an Entscheidungen über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder Operationen sowie
Krankenhausaufenthalte.
Für all diese Angelegenheiten gilt heute mehr denn je: Ohne Vollmacht droht Ohnmacht. Entgegen weit verbreiteter Meinung können weder der Ehegatte noch die Kinder oder andere Angehörige ohne
entsprechende Vollmacht für den Betroffenen handeln. Kann also jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und existiert keine Vollmacht, muss vom zuständigen Amtsgericht ein Betreuer mit
dieser Aufgabe betraut werden. Allein die Zeitdauer des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers kann bereits negative Auswirkungen haben, da bis zum Abschluss des Verfahrens Handlungsunfähigkeit
besteht. Das Betreuungsverfahren bringt zudem eine zusätzliche psychische Belastung für die Angehörigen des zu Betreuenden mit sich, die keinesfalls unterschätzt werden sollte
Eine Vorsorgevollmacht in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten schafft hier Abhilfe und ist die Voraussetzung für rasches und unkompliziertes Handeln durch einen Angehörigen.
Wenngleich die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht vorgeschrieben ist, ist es gefährlich, einfach ein vorgedrucktes Vollmachtsformular auszufüllen und ohne eine
inhaltliche Beratung zu unterschreiben. Die angebotenen Muster von Vorsorgevollmachten gehen nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles ein. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht bietet hier
Gewähr für eine juristisch einwandfreie Formulierung und eine umfassende rechtliche Beratung. Hinzu kommt, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte eine privatschriftliche Vollmacht nicht ausreicht,
sondern eine notarielle Vollmacht erforderlich ist. Zu denken ist insbesondere an Grundstücksgeschäfte. Bei der Beurkundung prüft der Notar neben der Identität des Vollmachtgebers auch dessen
Geschäftsfähigkeit, so dass die notarielle Vollmachtsurkunde, anders als die privatschriftliche Vollmacht, hohes Vertrauen im Rechtsverkehr genießt und somit bei Gerichten, Behörden und
Krankenhäusern keine Zweifel an der Echtheit aufkommen.
Die notarielle Beurkundung der Vollmacht stellt sicher, dass die Vollmacht immer auffindbar bleibt, denn jeder Notar ist verpflichtet, die Urkunde zeitlich unbefristet aufzubewahren. Geht ein den
Beteiligten ausgefertigtes Exemplar der Vollmacht verloren, kann der Notar auf entsprechende Anforderung unproblematisch eine weitere Ausfertigung erteilen, ohne dass eine erneute Vollmachtserteilung
notwendig wird.
Schließlich sind der Geltung einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht – wie übrigens allen notariellen Urkunden – weder zeitliche noch räumliche Grenzen gesetzt.
Die notarielle Vorsorgevollmacht gilt ohne weitere Voraussetzungen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland und ist von allen potenziellen Vertragspartnern, Ämtern und sonstigen Einrichtungen zu
akzeptieren. Sogar im Ausland gilt die vor einem deutschen Notar beurkundete Vollmacht, wobei im Rechtsverkehr mit verschiedenen Ländern vorab noch eine Bestätigung der Urkunde durch den Präsidenten
des örtlich zuständigen Landgerichts oder des Konsulats des jeweiligen Landes erfolgen muss. Auch in zeitlicher Hinsicht gilt die notarielle Vorsorgevollmacht uneingeschränkt. Ihre Geltung endet
allenfalls nach einem Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten, der auch bei einer beurkundeten Vollmacht keiner besonderen Form bedarf.
Einen weiteren Vorteil bietet die Registrierung der Vorsorgevollmacht im neu geschaffenen Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, die der Notar gern für Sie veranlassen wird. In diesem
zentralen elektronischen Register für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen waren im November 2004 bereits 180.000 Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen vermerkt und
täglich kommen mehr als 800 hinzu. Für den Fall eines notwendigen Betreuungsverfahrens kann hier ein Vormundschaftsgericht einfach, schnell und zuverlässig Informationen über relevante notarielle
Urkunden abfragen und erhält dadurch die Möglichkeit, Betreuungsverfahren frühzeitig einzustellen, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Betroffenen wahrnehmen kann oder auch die Wünsche
des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen.