Beim Geld hört die Freundschaft auf - dieses Sprichwort werden die meisten nichtehelichen Lebensgemeinschaften sicherlich nicht bestätigen wollen. Im laufenden Alltag wird gemeinsam gewirtschaftet
und nicht getrennte Kasse geführt. Dies ist bei den Beträgen, um die es im Alltagsleben geht, meist auch nicht problematisch.
Etwas anderes ist es dagegen, wenn ein Haus gekauft oder gebaut werden soll - für die meisten Bürger die größte Investition ihres Lebens. Bei den sechsstelligen Beträgen, um die es dabei geht, wird
man dem eingangs genannten Sprichwort eher zustimmen als bei der Haushaltskasse.
Für eine interessengerechte Regelung ist es jedoch nicht damit getan, dass beide Partner das Grundstück zu jeweils hälftigen Anteilen erwerben. Denn es besteht ein dringender Regelungsbedarf für den
Fall, dass die Lebensgemeinschaft endet - sei es durch Tod, durch Trennung oder durch Eheschließung.
Soweit die Lebenspartner hälftig Miteigentum an einem Grundstück erworben haben und einer der Lebenspartner verstirbt, so geht sein Anteil an dem Grundstück auf seine gesetzlichen Erben über - das
sind die Abkömmlinge oder aber, falls solche nicht vorhanden sind, die Eltern bzw. Geschwister. Um den überlebenden Lebensgefährten abzusichern, empfiehlt es sich, ihn durch Erbvertrag zum Erben
einzusetzen. Dann wird er mit dem Tod des anderen alleiniger Eigentümer der Immobilie.
Im Falle der Trennung stünde jedem der beiden Lebenspartner sein hälftiger Anteil zu, den er an den anderen oder an Dritte verkaufen oder anderweitig verwerten kann. Meistens sind aber die
Geldmittel, die in das Objekt geflossen sind, nicht von beiden in exakt derselben Höhe aufgebracht worden. Die hälftigen Anteile bestehen in dem genannten Beispiel jedoch auch dann, wenn ein
Lebenspartner nur sehr wenig zur Finanzierung beigetragen hat. Hier kann dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass für den Fall der Trennung ein finanzieller Ausgleich vereinbart wird, der sich danach
richtet, welche Geldbeträge jeder der beiden Partner tatsächlich eingebracht hat. Auf diese Weise können auch Eigenleistungen abgegolten werden, die einer der Partner beim Bau des Hauses erbracht
hat.
Schließlich kann eine Lebensgemeinschaft auch dadurch enden, dass die Partner einander heiraten. Damit steht für die Zukunft ein umfassendes gesetzliches Regelungswerk zur Verfügung, das das
Rechtsverhältnis der Eheleute untereinander regelt. Für die vor der Eheschließung eingebrachten Vermögenswerte gilt das eheliche Güterrecht dagegen nicht. Hier besteht die Möglichkeit, durch
vertragliche Vereinbarung festzulegen, dass auch das vor der Eheschließung in das Haus investierte Geld beim ehelichen Güterstand berücksichtigt wird.
Noch schärfer stellen sich die aufgezeigten Probleme, wenn Lebenspartner gemeinsam ein Haus auf einem Grundstück errichten, das einem der beiden allein gehört (z. B. weil er es geerbt oder von den
Eltern geschenkt bekommen hat). Auch wenn beide zur Finanzierung des Hauses beitragen, gehört ihnen das Haus nicht gemeinsam, sondern allein dem Grundstückseigentümer. Der andere Lebenspartner läuft
also Gefahr, bei Tod oder Trennung vollkommen leer auszugehen, auch wenn er erhebliche Summen investiert hat.