Schätzungen zufolge werden in den nächsten 10 Jahren Immobilien und Geldvermögen im Wert von ca. 2 Billionen Euro vererbt. Wie oft dabei um den Nachlass gestritten wird und letztlich Gerichte
entscheiden müssen, kann derzeit nicht vorausgesagt werden. Deswegen sollte jeder seinen Nachlass zu Lebzeiten regeln, um Streit zwischen den Erben zu vermeiden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge. Entspricht diese aber nicht den individuellen Vorstellungen, kann jeder durch eine letztwillige Verfügung (Testament und
Erbvertrag) die gesetzliche Erbfolge ausschließen und frei entscheiden, wem sein Vermögen nach seinem Tod zufallen soll.
Die am weitesten verbreitete Form einer solchen letztwilligen Verfügung ist das Testament, das der Erblasser jederzeit beliebig ganz oder in Teilen aufheben oder abändern kann. Daneben gibt es für
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der typische Fall ist das sogenannte Berliner Testament. Durch ein solches gemeinschaftliches
Testament können im Gegensatz zum Einzeltestament Bindungswirkungen zwischen den Beteiligten ausgelöst werden.
Alternativ können Erblasser mit den künftigen Erben einen Erbvertrag abschließen, in dem die Erbfolge verbindlich festgelegt und grundsätzlich nicht mehr einseitig geändert werden kann. Besonders
häufig finden Erbverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Anwendung, da ein gemeinschaftliches Testament hier nicht zulässig ist. Für den Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend
vorgeschrieben.
Jedes Testament kann in privatschriftlicher Form errichtet werden. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und soll den Ort und das Datum der Errichtung enthalten.
Die notarielle Beurkundung ist aber auch hier zu empfehlen, weil sie zahlreiche Vorteile aufweist:
Inhaltlich kann ein Testament oder Erbvertrag die verschiedensten Regelungen enthalten:
Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen, so ist die Errichtung eines Testaments oder ein Erbvertrag notwendig. Bei vermögenden Ehepaaren ohne Kinder oder mit Kindern aus
verschiedenen Ehen und bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht ein besonders dringender Bedarf für die Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages, weil die gesetzliche Erbfolge hier
häufig nicht den Wünschen der Beteiligten entspricht. Die Testamentserrichtung sollte nicht auf den Lebensabend oder Krankheitsfall verschoben werden; gerade bei jungen Familien ist der
Absicherungsbedarf für den Todesfall besonders hoch.