Testament und Erbvertrag -         die Erbfolge aktiv gestalten

Schätzungen zufolge werden in den nächsten 10 Jahren Immobilien und Geldvermögen im Wert von ca. 2 Billionen Euro vererbt. Wie oft dabei um den Nachlass gestritten wird und letztlich Gerichte entscheiden müssen, kann derzeit nicht vorausgesagt werden. Deswegen sollte jeder seinen Nachlass zu Lebzeiten regeln, um Streit zwischen den Erben zu vermeiden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge. Entspricht diese aber nicht den individuellen Vorstellungen, kann jeder durch eine letztwillige Verfügung (Testament und Erbvertrag) die gesetzliche Erbfolge ausschließen und frei entscheiden, wem sein Vermögen nach seinem Tod zufallen soll.
Die am weitesten verbreitete Form einer solchen letztwilligen Verfügung ist das Testament, das der Erblasser jederzeit beliebig ganz oder in Teilen aufheben oder abändern kann. Daneben gibt es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der typische Fall ist das sogenannte Berliner Testament. Durch ein solches gemeinschaftliches Testament können im Gegensatz zum Einzeltestament Bindungswirkungen zwischen den Beteiligten ausgelöst werden.
Alternativ können Erblasser mit den künftigen Erben einen Erbvertrag abschließen, in dem die Erbfolge verbindlich festgelegt und grundsätzlich nicht mehr einseitig geändert werden kann. Besonders häufig finden Erbverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Anwendung, da ein gemeinschaftliches Testament hier nicht zulässig ist. Für den Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.
Jedes Testament kann in privatschriftlicher Form errichtet werden. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und soll den Ort und das Datum der Errichtung enthalten.
 
 
Die notarielle Beurkundung ist aber auch hier zu empfehlen, weil sie zahlreiche Vorteile aufweist:

  1. Es erfolgt eine umfassende Beratung durch den Notar, der zugleich für die juristisch exakte Formulierung des Testaments sorgt und damit Streitigkeiten nach Testamentseröffnung vermeidet.
  2. Durch die Hinterlegung des notariellen Testaments beim Amtsgericht wird sicher gestellt, dass es nach dem Tode des Erblassers tatsächlich aufgefunden wird.
  3. Wenn ein notarielles Testament vorliegt, kann für die Abwicklung des Erbfalles im Regelfall auf einen Erbschein verzichtet werden. Das spart Kosten, weil die Beurkundungsgebühren für ein Testament geringer sind als die Gebühren, die für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheines entstehen.
  4. Ist Grundbesitz vorhanden, kann die Berichtigung des Grundbuches auf den oder die Erben mit dem notariellen Testament und der Eröffnungsurkunde schnell erreicht werden.

 
Inhaltlich kann ein Testament oder Erbvertrag die verschiedensten Regelungen enthalten:

  • Die Einsetzung einer oder mehrerer Personen als Erben führt dazu, dass sie den gesamten Nachlass oder einen ideellen Anteil daran erhalten. Werden mehrere Erben eingesetzt, so können die Erbquoten beliebig festgelegt werden.
  • Soll eine Person einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten, z.B. das Hausgrundstück, so kann dies durch ein Vermächtnis angeordnet werden. Dadurch werden die Erben verpflichtet, den Gegenstand an die vom Erblasser bestimmte Person herauszugeben.
  • Neben der Festlegung der Erbquoten kann das Testament auch eine Teilungsanordnung enthalten, die den Erben vorschreibt, wie die einzelnen Nachlassgegenstände unter ihnen zu verteilen sind. So kann etwa bestimmt werden, dass bei der Aufteilung des Nachlasses die Ehefrau das Hausgrundstück und die Kinder das Barvermögen erhalten sollen.
  • Um die Ausführung dieser oder anderer testamentarischer Anordnungen zu gewährleisten, kann das Testament die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vorsehen. So kann einem Testamentsvollstrecker z.B. die Verwaltung der Erbschaft für minderjährige Erben anvertraut werden.


Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen, so ist die Errichtung eines Testaments oder ein Erbvertrag notwendig. Bei vermögenden Ehepaaren ohne Kinder oder mit Kindern aus verschiedenen Ehen und bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht ein besonders dringender Bedarf für die Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages, weil die gesetzliche Erbfolge hier häufig nicht den Wünschen der Beteiligten entspricht. Die Testamentserrichtung sollte nicht auf den Lebensabend oder Krankheitsfall verschoben werden; gerade bei jungen Familien ist der Absicherungsbedarf für den Todesfall besonders hoch.

 

 

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