Zu den gesetzlichen Erben gehören nur die Ehepartner und blutsnahe Angehörige. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen. Für Paare ohne Trauschein ist
daher unbedingt Eigeninitiative geboten - sonst bleibt ihnen im Todesfall nichts als die Trauer.
Deutlich wird dies, wenn man sich vorstellt, dass ein nichtehelicher Lebenspartner plötzlich tödlich verunglückt. Gesetzliche Erben sind in diesem Fall dessen Kinder. Hinterlässt er keine Kinder,
sind die Eltern gesetzliche Erben. Bereits wenn ein Elternteil vorverstorben ist, kommen dann auch die Geschwister des Verstorbenen als gesetzliche Erben mit ins Boot.
Viele Paare leben heute ohne Trauschein zusammen. Diese Paare haben häufig keinerlei Absicherung, wenn einer von ihnen stirbt. Denn selbst wenn der Verstorbene keine Verwandten hinterlässt, erbt eher
der Staat als der Lebensgefährte. Nur wenn der Lebenspartner vom Verstorbenen Unterhalt bekam, hat er darauf für weitere 30 Tage einen Anspruch gegenüber den Erben. Ein mageres Trostpflaster.
Bei nichtverheirateten Paaren ist es daher dringend ratsam, einen Erbvertrag abzuschließen. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung. Ein nicht beurkundungspflichtiges gemeinschaftliches Testament
können nur Eheleute errichten!
In dem Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen. Am Besten nehmen sie ein Rücktrittsrecht mit auf, falls die Beziehung auseinandergehen sollte. Der Rücktritt wird erst
wirksam, wenn der andere Partner davon erfährt. Ein Testament hat in diesem Fall den Nachteil, dass nichteheliche Lebensgefährten - anders als Ehegatten - kein gemeinschaftliches Testament errichten
dürfen. Und Einzeltestamente bieten keine Sicherheit: Sie können jederzeit ohne Wissen des Anderen widerrufen oder geändert werden.
Nichtverheiratete Paare sollten jedoch beachten, dass für die Berechnung der Erbschaftssteuer lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro unversteuert bleibt. Bei Eheleuten beträgt dieser
Freibetrag mind. 500.000 Euro. Daher wird die Erbschaftssteuer bei nichtverheirateten Paaren deutlich höher ausfallen als bei Eheleuten. Das ist aber immer noch besser, als nach einer
jahrzehntelangen Partnerschaft vor dem Nichts zu stehen.
Weiter ist bei nichtverheirateten Lebenspartner folgendes zu beachten:
Es sollte unbedingt geregelt werden, dass dem jeweils Anderen z.B. bei Krankenhausaufenthalten Auskünfte über den Gesundheitszustand erteilt werden dürfen. Ansonsten sind die behandelnden Ärzte zur
Verschwiegenheit verpflichtet!!. Daher müssen die behandelnden Ärzte - am Besten im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht - von der Verschwiegenheitsverpflichtung befreit werden.
Weiter sollte dem Lebensgefährten auch das Recht eingeräumt werden, die Einzelheiten nach dem Tode zu regeln z.B. die Auswahl der Grabstätte und Recht zur Beerdigung.