Seit 1.1.2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Anpassung des Erbrechtes nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes an die
heutigen Lebensverhältnisse unter besonderer Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge. Ferner soll die Verjährung der familien- und erbrechtlichen
Ansprüche in das System der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches integriert werden.
Was hat sich nun verändert?
Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der pflichtteilsberechtigten Angehörigen führen. Nach der bisherigen Gesetzeslage wurden
pflichtteilsrelevante Schenkungen stets in voller Höhe bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt, wenn seit der Schenkung noch keine zehn Jahre verstrichen waren. Der
Gesetzgeber hat nun eine gleitende Ausschlussfrist eingeführt. Künftig werden pflichtteilsrelevante Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall weiterhin voll angerechnet. In den folgenden Jahren
reduziert sich die Anrechnung dann jeweils um zehn Prozent.
Insbesondere dann, wenn Immobilien oder Unternehmen in den Nachlass fallen, stellen die Pflichtteilsansprüche der nicht zur Erbfolge gelangenden Angehörigen oft eine erhebliche Belastung für den
Erben dar. Wird der Pflichtteil verlangt, ist der Zahlungsanspruch sofort fällig. Will der Erbe den Nachlass erhalten, muss er also eigenes Vermögen zur Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten
einsetzen. Kann er dies nicht, beliebt nur ein Verkauf z.B. des Eigenheims oder des Betriebes, der ggf. unter diesem Zwang nur unter Wertmöglich ist.
Abhilfe schafft hier oft eine Stundung des Pflichtteils. Nach der Erbrechtsreform kann jeder Erbe, also nicht wie früher nur ein selbst pflichtteilsberechtigter Angehöriger, eine
Stundung des Pflichtteils verlangen. Allerdings muss dies dem Pflichtteilsberechtigten zumutbar sein, was insbesondere voraussetzt, dass auf Verlangen Sicherheit geleistet wird.
Künftig werden Pflegeleistungen von Angehörigen stärker berücksichtigt. Jeder Abkömmling, also Kind oder Enkel, der als gesetzlicher Erbe zur Erbfolge gelangt, hat einen Anspruch auf
Ausgleichung gegenüber den Miterben, wenn er längere Zeit unentgeltlich Pflegeleistungen für den Erblasser erbracht hat, und zwar unabhängig davon, ob er dafür seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat
oder nicht. Hierdurch werden künftig z.B. auch Rentner berücksichtigt. Die Neuregelung bezieht auch solche Pflegeleistungen ein, die bereits vor dem 1.1.201. erbracht worden sind. Wurde die Pflege
von Schwiegerkindern erbracht, findet § 2057a BGB hingegen keine Anwendung. Hier kann der Erblasser selbst nur einen Ausgleich schaffen durch entsprechende Verfügungen z.B. in einem Testament.
Auch die als nicht mehr zeitgemäß empfundenen Gründe für die Entziehung des Pflichtteils wurden neu geregelt. Der Grund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ wurde aus dem
Gesetz gestrichen. Neu ist dafür, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung einen Grund zur Entziehung des Pflichtteils darstellt, wenn
es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu blassen.
Konnte ein Erblasser einem Angehörigen bisher nur dann den Pflichtteil entziehen, wen dieser ihm, seinem Ehegatten oder leiblichen Kinder nach dem Leben trachtete oder schwer körperlich misshandelt
hat, so ist der Kreis der geschützten Personen nunmehr erweitert auf alle nahe stehenden Personen (z.B. Lebenspartner, Pflegekinder, Stiefkinder).
Erbrechtliche Ansprüche unterliegen ab 1.1.2010 der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, die mit Kenntnis des Anspruchs oder Kennen müssen ohne grobe Fahrlässigkeit beginnt. Bei
Nichtkenntnis verjähren die Ansprüche andernfalls in 30 Jahren.