Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen

Inhalt: 

  • I.  Das Güterrecht
  • II. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
    • Elterliche Sorge
    • Umgangsrecht Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
    • Vereinbarungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
    • Vereinbarungen über Ehewohnung und Hausrat
  • III. Erbrechtliche Regelungen

 

 

I.  Das Güterrecht

 

Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen der beiden Ehegatten bleibt getrennt. Jeder Ehegatte haftet nur mit seinem Vermögen für eigene Verbindlichkeiten.
 
Der Zugewinnausgleich findet bei Beendigung der Ehe statt.
Beim lebzeitigen Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung wird das Endvermögen eines jeden Ehegatten dem Anfangsvermögen gegenübergestellt. Die Differenz ist der Zugewinn §§ 1373 bis 1375 BGB.
 
Im Todesfall wird der Zugewinnausgleich dadurch realisiert, dass der Erbanteil des Ehepartners um 1/4 erhöht wird.
 
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann umfassend modifiziert werden. Es kommen z. B. folgende Änderungen in Betracht:

  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs,
  • Modifikation des Zugewinnausgleichs,
  • Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten für den Zugewinnausgleich,
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich,
  • Gegenständliche Beschränkung des Zugewinnausgleichs,
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich,
  • Vereinbarungen zum Unterhalt.

 
Der Unterhaltsverzicht für die Dauer des Getrenntlebens (d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung) ist grundsätzlich unwirksam (§§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB).
 
Nach der Rechtssprechung des BGH ist eine Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB unwirksam, wenn ein Ehegatte bereits Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, und der Unterhaltsanspruch gemäß § 91 BSHG vor Abschluss dieser Vereinbarung auf das Sozialamt übergegangen ist. Weiterhin ist ein Unterhaltsverzicht dann nichtig, wenn in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Eheleute damit zu rechnen ist, dass der verzichtende Ehegatte der Sozialhilfe anheim fällt, ohne dass es für die Nichtigkeit auf eine Schädigungsabsicht ankommt. Weiter ist nach der Rechtssprechung des BGH eine Berufung auf den völligen Unterhaltsverzicht ausgeschlossen, soweit und solange das Wohl des vom Partner betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordert.
 
Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung im Fall der Scheidung gleichmäßig auf die beiden Ehegatten verteilt.

 

 

II. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

 

Solche Vereinbarungen regeln in der Ehekrise konkret die Folgen von Trennung und Scheidung. Diese Vereinbarungen empfehlen sich zur Vermeidung andauernder, das Scheidungsverfahren verzögernder und die persönlichen Beziehungen belastender gerichtlicher Auseinandersetzungen. Folgende Bereiche sind zu klären:

 

 

Elterliche Sorge

 

Über die elterliche Sorge entscheidet das Familiengericht nur noch auf Antrag eines Elternteils. Es bleibt daher im Regelfall auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht.
 
Ein verfahrensrechtlicher wirksamer Verzicht auf einen solchen Antrag ist nicht zulässig. Ein Verzicht kann daher im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nicht beurkundet werden. Alleiniger Maßstab für das Gericht bei Entscheidung über einen Antrag ist das Wohl des Kindes.

 

 

Umgangsrecht

 

Es sind Regelungen darüber möglich, wann sich das Kind bei welchem Ehepartner aufhält oder Urlaub mit welchem Ehepartner verbringt.

 

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt unterliegt nicht der Vertragsfreiheit. Dieses sind Ansprüche der Kinder und nicht der Eltern. Die Eltern können daher auch nicht auf Kindesunterhalt verzichten.

 

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt unterliegt mit o. g. Einschränkungen der Vertragsfreiheit.

 

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist geregelt im Versorgungsausgleichsgesetz, das am 1.9.2009 in Kraft getreten ist. Durch Vereinbarung können Ehegatten den Versorgungsausgleich weitgehend modifizieren oder ausschließen. Die Familiengerichte sind an die Vereinbarungen gebunden, solange keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen. Insbesondere müssen die Regelungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

 

 

Vereinbarungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung

 

Im Rahmen dieser Vereinbarung wird die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung festgelegt. Ggf. kann auch auf Zugewinnausgleich verzichtet werden. Insbesondere sollten gemeinsame Schulden bei Trennung einem Ehegatten zugeordnet werden. Gegenüber dem Gläubiger sind solche Vereinbarungen nur mit dessen Zustimmung wirksam.
 
Mit Abschluss der Vereinbarung sollte ggf. der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Damit wird vermieden, dass Unterzeichnung des Vertrages weitere Zugewinnausgleichsansprüche entstehen können.

 

 

Vereinbarungen über Ehewohnung und Hausrat

 

Handelt es sich um eine Mietwohnung ist zu beachten, dass die Ehepartner im Wege der Vereinbarung das Vertragsverhältnis zum Vermieter nicht einseitig ändern können. Ggf. ist die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Vermieters erforderlich. Wird diese nicht erteilt, ist eine rechtsgestaltende Regelung durch das Familiengericht erforderlich.
Der Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, ist zwischen den Ehepartnern aufzuteilen.

 

 

III. Erbrechtliche Regelungen

 

Da der Ehegatte gesetzlicher Erbe und unter den Voraussetzungen des § 2303 Absatz 2 BGB pflichtteilsberechtigt ist sollte ein Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgenommen werden. Das Ehegattenerbrecht ist gemäß § 1933 BGB erst dann ausgeschlossen, wenn z. Z. des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

 

 

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