Bereits zum 1.1.2007 wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundlegend reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat vom Gesetzgeber eine einheitliche Besteuerung aller Vermögenswerte gefordert. Zuvor waren die Eigentümer von geerbten Immobilien gegenüber den Erben von Barvermögen durch erhebliche Bewertungsabschläge klar im Vorteil. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber zum 1.1.2007 die allgemeinen persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angehoben. Die aktuellen Freibeträge können Sie nachfolgender Tabelle entnehmen:
|
|
Freibetrag |
Steuerklasse I |
|
|
|
Ehegatte |
500.000 € |
|
Kinder, Stiefkinder oder Enkelkind, das anstelle eines bereits verstorbenen Elternteils Vermögen von den Großeltern erwirbt
|
400.000 € |
|
Enkelkinder
|
200.000 € |
|
alle übrigen Erwerber der Steuerklasse I, insbesondere Eltern bei Erwerb von Todes wegen
|
100.000 € |
Steuerklasse II |
Geschwister, Eltern bei Schenkungen unter Lebenden, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern und geschiedene Ehegatten
|
20.000 € |
Steuerklasse III |
eingetragene Lebenspartner
alle sonstigen Erwerber
|
500.000 €
20.000 € |
Für selbst genutzte Wohnimmobilien und unter bestimmten Voraussetzungen auch für betriebliche Vermögen wurden zum 1.1.2007 Privilegierungen eingeführt.
Durch das am 1.1.2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nun erneut geändert worden:
Die Steuersätze der Steuerklasse II in § 19 Abs. 1 ErbStG wurden zum 1.1.2010 abgesenkt, was u.a. Geschwistern, Nichten und Neffen zugute kommt. Bis zum 31.12.2009 galten hier die gleichen
Steuersätze wie in der Steuerklasse III. Die aktuellen Steuersätze können sie nachfolgender Tabelle entnehmen:
Wert des steuer- pflichtigen Erwerbs bis einschließlich ....... Euro |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
|
I |
II |
III |
75.000 € |
7 |
15 |
30 |
300.000 € |
11 |
20 |
30 |
600.000 € |
15 |
25 |
30 |
6.000.000 € |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 € |
23 |
35 |
50 |
26.000.000 € |
27 |
40 |
50 |
> 26.000.000 € |
30 |
43 |
50 |
Erben von betrieblichen Vermögen sollen künftig stärker entlastet werden durch eine Verkürzung der bis zum 31.12.2009 geltenden Fristen für die Fortführung des Unternehmens und die Beibehaltung
der Lohnsummen.
War der Betrieb bisher sieben Jahre fortzuführen und musste zusammengerechnet eine Lohnsumme von 650 Prozent beibehalten werden, um in den Genuss des Verschonungsabschlages (Reduzierung auf nur 15
Prozent der sonst fälligen Erbschaftsteuer) zu kommen, reichen nunmehr eine Fortführung für mindestens fünf Jahre und eine Lohnsumme von 400 Prozent (§ 13a Abs. 1 ErbStG.). Wählt der Erwerber gemäß §
13a Abs. 8 ErbStG die sog. Nulloption, so soll er künftig den Betrieb sieben (vorher zehn) Jahre fortführen und in dieser Zeit eine Lohnsumme von 700 (vorher: 1.000) Prozent nicht
unterschreiten.
Die sog. Lohnsummenregelung gilt nur für Unternehmen mit mehr als zwanzig Beschäftigten.
Bis zum 30.06.2010 gilt übergangsweise zusätzlich: Die abgemilderten Verschonungsvoraussetzungen gelten rückwirkend auch auf jene Erwerbe von Unternehmensvermögen in den Jahren 2007 und 2008, für die
das Antragsrecht nach Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (BGBl. I 2008, S. 3081) ausgeübt worden war.
Sämtliche dargestellten Neuregelungen im Erbschaftsteuerrecht sind am 01.01.2010 in Kraft treten und gelten für alle Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.