Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Immer mehr Menschen leben In der Bundesrepublik Deutschland ohne Trauschein zusammen, weil es immer mehr als unkomplizierter empfunden wird. Die mit der Ehe verbundenen gesetzlichen Regeln wirken auf viele junge Paare eher einengend. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft erscheint vielen freier und ungezwungener.
 
Erhebliche Probleme können aber dann auftreten, wenn sich unverheiratete Lebenspartner trennen. Was am Anfang als die unkomplizierteste Lösung erschien, kann bei der Trennung zu großen Ungerechtigkeiten bei der Vermögensauseinandersetzung führen. Es gibt nämlich keinerlei gesetzliche Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung unverheirateter Paare.
Daher sollten unverheiratete Paare rechtzeitig selbst Regeln aufstellen. Besonders die Rechts- und Vermögensverhältnisse in der Partnerschaft sollten möglichst frühzeitig durch einen Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Auch hier gilt:: Lieber gleich zum Notar gehen!
 
Der Notar berät, welche Regelungen auf die konkrete Situation beider Lebenspartner bezogen in dem Vertrag 'aufgenommen werden sollten.
So können die Partner Vereinbarungen über Unterhaltsverpflichtungen treffen, da gesetzlich keinerlei Anspruch auf gegenseitige Unterhaltsleistung besteht, selbst dann nicht, wenn einer der Partner seine Berufstätigkeit zwecks Betreuung der gemeinsamen Kinder aufgibt. Der Kindesmutter steht lediglich für die Dauer von vier Monaten vor der Geburt bis 3 Jahre danach ein eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater zu. Eine vertragliche Regelung ist somit außerordentlich sinnvoll.
 
Bei den Vermögensverhältnissen besteht ohne entsprechende vertragliche Regelungen für keinen der Partner ein Anspruch auf Rückzahlung von Aufwendungen, die er während der Beziehung zu Gunsten des anderen geleistet hat. Besitzen die Partner beispielsweise eine gemeinsame Immobilie, kann dies im Fall der Trennung zu großen Problemen führen. Diese können bereits auftreten, wenn der besserverdienende Partner sich etwa mehrheitlich an den Kosten für eine gemeinsame Eigentumswohnung beteiligt hat. Er kann diese Mehrzahlungen nicht einfach zurückfordern. Klärungsbedarf besteht auch, wenn die Partner beim Immobilienkauf unterschiedlich hohes Eigenkapital einbringen.
 
Für unverheirateten Partnern kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die Immobilie in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, d.h. "zur gesamten Hand" zu erwerben. Im Rahmen der Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag können detaillierte Regelungen über das Beteiligungsverhältnis sowie den Ausgleich etwaiger unterschiedlicher finanzieller Aufwendungen getroffen werden.
Gemeinsam angeschaffte bewegliche Vermögensgüter, wie Hausrat und Auto, können in einem Vermögensverzeichnis aufgenommen werden, das im Trennungsfall die Auseinandersetzung erleichtert. Was passiert jedoch mit gemeinsamen Vermögenswerten bei Ableben eines Partners? Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften gilt das für die Ehe geregelte gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners nicht. Daher kann es passieren, dass außenstehende Personen Miteigentümer der ehemals gemeinsamen Vermögensgegenstände werden und der "verwitwete" Partner nicht einmal über die Trauerfeierlichkeiten bestimmen kann. Hier ist den Partnern unbedingt zu empfehlen, sich zu Lebzeiten durch zwei Einzeltestamente oder einen gemeinsamen Erbvertrag gegenseitig als Erbe einzusetzen oder auf andere Weise den überlebenden Partner abzusichern. Dabei ist der notariell abzuschließende Erbvertrag vorzugswürdig, da nichtverheiratete Partner kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen und Einzeltestamente ohne weiteres widerrufen werden können.
 
Weiterer Inhalt eines Partnerschaftsvertrages kann die Gestaltung des Sorgerechtes über gemeinsame Kinder sein. Bei unverheirateten Eltern steht das Recht zur elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind allein der Mutter zu. Im Partnerschaftsvertrag kann eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für die Kinder getroffen werden.
Auch Fragen zur Übernahme von Bürgschaften; Gewährung von Darlehen; Haftung für gegenseitige Schäden; Miet-, Wohn- und Nutzungsrechte; steuerrechtliche Fragen sowie die Erteilung von Vollmachten sind zu bedenken.

 

 

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