In geraumen Abständen sollten Patientenverfügungen darauf überprüft werden, ob aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung eine erneute Befassung mit der Urkunde erforderlich machen.
Wenn Sie eine Patientenverfügung bei mir oder meinem Amtsvorgänger Herrn Pleus errichtet haben,
werden die Urkunden von uns geprüft. Falls Änderungen erforderlich sind, werden Sie von mir angeschrieben und auf die erforderlichen Änderungen hingewiesen.
Eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) macht häufig Änderungen bei älteren Patientenverfügungen erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Wunsch eines Patienten für
den Arzt nur bindend, wenn Sie in der Patientenverfügung ganz konkret beschrieben haben in welcher Situation welche Behandlungen unterbleiben sollen und
„sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat“.
Mit anderen Worten müssen Sie in der Patientenverfügung (Patientenbrief) genau beschreiben, unter welchen Voraussetzungen konkret welche lebensverlängernden Maßnahmen unterbleiben müssen. Die
Patientenverfügung muss daher eine „kochbuchartige“ Handlungsanweisung für den behandelnden Arzt enthalten.
Wenn eine von Ihnen errichtete Patientenverfügung diesen Anforderungen nicht entspricht empfehle ich Ihnen, diesen Teil der Urkunde neu zu fassen. Erhebliche Kosten sind für Sie damit nicht
verbunden. Sollten Sie sich entschließen, eine Patientenverfügung neu zu fassen, fallen dafür Gebühren in Höhe von 26,00 zzgl. MwSt und Schreibauslagen an.
Falls Sie vor dem 01.03.05 eine Vorsorgevollmacht errichtet haben möchte ich Sie weiter darauf aufmerksam machen, dass Vorsorgevollmachten seit 01.03.2005 in einem Zentralregister, dass bei der
Bundesnotarkammer geführt wird, erfasst werden können. Sinn der Registrierung ist es, dass Vormundschaftsgerichte Auskunft darüber erlangen können, ob eine Vollmacht errichtet wurde und wer
bevollmächtigt wurde. So kann vermieden werden, dass in Unkenntnis der Vollmacht unnötig ein Betreuer bestellt wird. Die Registrierung ist z.B. dann von entscheidender Bedeutung, wenn Sie plötzlich
in ein Krankenhaus eingeliefert werden, selbst nicht ansprechbar sind und dringend Entscheidungen getroffen werden, müssen.
Falls Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet haben, die nicht im Zentralregister erfasst wurde kann die von Ihnen errichtete Vollmacht auch noch nachträglich erfasst werden.