Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) kann Eigentümer von Grundstücken oder Inhaber von Rechten an Grundstücken (z.B. als Gläubiger einer Sicherungshypothek) sein.
Bislang erfolgt die Eintragung der GbR im Grundbuch durch namentliche Bezeichnung ihrer Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft Bürgerlichen Rechts“.
Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung zur Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR ist diese nun als solche selbst eintragungsfähig. Uneinigkeit besteht seitdem darüber, wie die Eintragung der
GbR zu fassen sei. Berücksichtigt werden soll dabei der Umstand, dass der Nachweis möglich sein soll, wer denn tatsächlich Gesellschafter der GbR und durch wen sie vertreten wird. Vergleichbare
Regelungen wie für im Handelsregister eingetragene Gesellschaften bestehen nämlich nicht. Vertreten wurde hierzu insbesondere die Auffassung, dass die Eintragung im Grundbuch sodann unter ihrem Namen
mit dem Zusatz „bestehend aus den Gesellschaftern .......“ erfolgen könnte. So sei der Nachweis der Gesellschafterstellung möglich durch Verweis auf die Eintragung im Grundbuch oder die Vorlage von
(notariell beglaubigten) Abtretungserklärungen durch einen der namentlich im Grundbuch bezeichneten Gesellschafter.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4.12.2008 (V ZB 74/08) entschieden, dass eine GbR (auch ohne namentlichen Zusatz der Gesellschafter) unter ihrer Bezeichnung im Grundbuch
eingetragen werden kann, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Bezeichnung nicht vorsieht, soll die Eintragung als
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus .............“ erfolgen. Ausgangsfall dieser Entscheidung war die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten einer GbR aufgrund eines
Versäumnisurteils, das die GbR unter ihrer Bezeichnung erwirkt hatte. Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechten von einer GbR auf
Schwierigkeiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen Personengesellschaften nicht stellen. Wer zur Vertretung befugt ist, lässt sich nicht einem öffentlichen Register entnehmen. Das Vertrauen
in die Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschaft wird auch durch den Grundbucheintrag nicht geschützt. Der BGH macht deutlich, dass diese Schwierigkeiten durch den Gesetzgeber zu beheben
seien. Dies ändere jedoch nichts an der Buchungsfähigkeit der GbR im Grundbuch.
In der vorstehenden Entscheidung nimmt der BGH nicht dazu Stellung, wie gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen einer GbR erbracht werden kann. Er nennt hierzu nur
beispielhaft:
Hieraus ergeben sich für die Praxis folgende Fragen:
Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die bestehenden Unsicherheiten durch Änderung der Grundbuchvorschriften beheben muss. Bis dahin ist auf alle Fälle Vorsicht angezeigt beim Erwerb von
Grundbesitz oder von Rechten an Grundstücken von einer GbR und auch bei Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern einer GbR untereinander. Gegebenenfalls sollte der Erwerb durch eine GbR überdacht
werden und an dessen Stelle der Erwerb von Miteigentumsanteilen am Grundbesitz erfolgen. Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander kann bei Bedarf durch eine Miteigentümervereinbarung in Form
einer und Benutzungsregelung geregelt werden, die im Grundbuch eingetragen wird und damit auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt.